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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Übersetzungsdienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Übersetzungsdienstleistungen

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  1.         Anwendungsbereich

1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz: „Kunde“) und dem Übersetzungsdienstleister: Claude HADDAD – Arabisch.at Übersetzungsbüro (im Folgenden kurz: „Übersetzer “) als Auftragnehmer fest.

1.2. Die Abschnitte 4.4., 4.7., 5.3. 6.1., 6.3. und 10.3. sowie die Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 8 gelten nicht für Verbraucher-Verträge nach dem KSchG.

1.3. Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

2. Verweisungen

Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:

  • die ÖNORM EN 15038, Übersetzungs-Dienstleistungen Dienstleistungserfordernisse mit Ausnahme der Anhänge E, F
  • die ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge; in der jeweils geltenden Fassung

3.         Kooperation zwischen Kunde und Übersetzer

3.1. Der Kunde hat dem Übersetzer, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein:

  • Stil-Richtlinien (sofern der Kunde die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder eine spezifische Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss sie dies dem Übersetzer mitteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen)
  • unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
  • bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
  • im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
  • technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
  • Schulungsmaterial;
  • Internetadressen;
  • Paralleltexte;
  • Hintergrundtexte;
  • Betriebsbesichtigungen;
  • bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen „Office“-Anwendungen) hat der Kunde zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Kunde verpflichtet sich weiters, dem Übersetzer bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese

  • nur zur eigenen Information;
  • zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
  • für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
  • oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.

3.3. Darüber hinaus muss der Kunde dem Übersetzer im Voraus kompetente Ansprechpartner benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3.4 Der Übersetzer hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit dem Kunden zu klären und kann ihn auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.

3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.

3.6. Die Zahlenwiedergabe durch den Übersetzer erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

3.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der Kunde vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.

3.8. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) .

4.        Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung

4.1. Der Leistungsumfang gegenüber dem Kunden umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.

4.2. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind vom Übersetzer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern (ÖNorm EN 15038).

4.3. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).

4.4. Der Übersetzer verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen.

4.5. Der Kunde darf die Übersetzung nur zu dem von ihrem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.2.) verwendet, ist eine diesbezügliche Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.

4.6. Der Übersetzer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Übersetzer in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Übersetzer und Vertragspartner des Kunden.

4.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Übersetzers erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Übersetzer den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können vom Übersetzer ohne Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

5.        Termine, Lieferung

5.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Übersetzer maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des vom Übersetzer angenommenen Auftrages und hat der Kunde an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der Kunde dies im Vorhinein bekannt zu geben.

5.2. Kunde und Übersetzer müssen folgende Termine vereinbaren:

  • Eingang des Ausgangstextes und aller zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen beim Übersetzer;
  • Eingang eines Korrekturexemplars beim Kunden (sofern erwünscht);
  • Retournierung des Korrekturexemplars an den Übersetzer;
  • Eingang der Übersetzung beim Kunden in der vereinbarten Lieferform.

5.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Übersetzer die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Übersetzer zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.

5.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde.

5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem Übersetzer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages beim Übersetzer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.

5.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist der Übersetzer verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

6.        Honorar und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) der Übersetzer, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.

6.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.

6.3.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

6.3.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

6.3.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht dem Übersetzer ein angemessener Kostenersatz zu.

6.3.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.

6.4. Die Leistungen des Übersetzers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den Kunden nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des Kunden mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.

6.5 Der Übersetzer ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

6.6. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Übersetzer berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber Konsumenten und 8% über dem Basiszinssatz bei Unternehmens-Kunden) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.

6.7. Wurden zwischen dem Kunden und dem Übersetzer Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist der Übersetzer bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für ihn und ohne Präjudiz für seine Rechte so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 5.1 und 5.3.).

7.        Höhere Gewalt

7.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat der Übersetzer den Kunden, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Übersetzer als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem Übersetzer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.

7.2 Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch den Übersetzer selbst nicht beeinflussbarer, unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Übersetzers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

8.        Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der Kunde hat offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.

8.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Übersetzer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist vom Übersetzer behoben, so hat der Kunde weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.

8.3 Wenn Der Übersetzer eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).

8.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Der Kunde verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

8.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung des Übersetzers für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn der Übersetzer dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der vom Kunden keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.

8.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.

8.7. Für vom Kunden beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der Übersetzer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrerin im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.5. sinngemäß.

8.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird vom Übersetzer für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit desselben vorliegt.

8.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Übersetzer, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Übersetzer [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.

8.10. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des Übersetzers aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.

9.        Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung

9.1 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Übersetzers.

9.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologie Listen, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum des Übersetzers. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung des Übersetzers erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologie listen u.ä.m. an den Kunden auf dessen Wunsch stellt einen vom Kunden zu vergütenden Zusatzauftrag dar.

9.3 Der Übersetzer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem Kunden alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der Kunde sichert daher ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Übersetzer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Übersetzer wird solche Ansprüche dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Kunde nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des Übersetzers dem Verfahren bei, so ist der Übersetzer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

9.5. Der Übersetzer bleibt als geistiger Schöpfer der Übersetzung Urheber derselben und es steht ihm daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name des Übersetzers darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesem stammt bzw. bei dessen nachträglicher Zustimmung.

9.6. Der Übersetzer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.

10.      Allgemeines

10.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

10.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Übersetzer bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.

10.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der berufliche Sitz („domicile professionnel“) des Übersetzers. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz des Übersetzers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

10.4. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.

20. März 2019